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16. Der Rechtsstreit um die Landeshoheit über die Herrlichkeit Merfeld. 1577 bis 1805

 I.

 Als Johann II. von Merfeld, Bernhardscher Linie, 1567 ohne eheliche Nachkommen verstarb, nahmen die Vollstrecker seines letzten Willens das Bernhardsche Haus und Gut Merfeld namens der Erben in Besitz (s. Kdlgr. Urk 114). Erben waren seine 3 weltlichen Schwestern, bezw. Schwesterkinder, nämlich die von Korff gent. Schmising, die von Raesfeld und die von Wendt.

Adolf III. von Merfeld, Adolfscher Linie, wurde 1568 mit der ganzen Herrlichkeit und Freigrafschaft Merfeld belehnt. Daraufhin nahm er das Bernhardsche Haus und Gut Merfeld in Anspruch, indem er vorgab, daß besagtes Haus und Gut ein Zubehör der Merfeldschen Freigrafschaft sei, womit er als einem Mannlehen belehnt worden. Die Erben Johann II. jedoch, die im Besitze des Bernhardschen Hauses und Guts Merfeld waren und solches als Freiguterbschaft ansahen, widersprachen ihm. Als Adolf III. dann in der Herrlichkeit Merfeld ein Gaugericht, ja sogar die Reichsunmittelbarkeit als Ausfluß seiner Freigrafschaft, behauptete, gestand ihm die münsterische Regierung weder das eine noch das andere zu. So klagte er zunächst beim münsterischen Obergericht. Dieses verfügte 1576, daß Adolf III. die Lehnseigenschaft innerhalb eines Monats darzulegen hätte. Statt dessen wandte sich Adolf III. 1577 zum Reichskammergericht, welches damals in Speier war. Es entstand so der erste Rechtsstreit zwischen Adolf III. von Merfeld einer- und den Erben Johanns II. und der münsterischen Regierung andererseits. Die Klagepunkte, die der klägerische Anwalt am 14. Mai 1577 übergab, waren: „ Die alte Herrlichkeit Merfeld mit ihren Zubehörungen ist ein Mannlehen des Herzogs von Berg als Grafen von Ravensberg. Sie ist dem Kläger durch Absterben Johannes II. zum halben Teil angefallen, der andere Teil war bereits in seinem Besitz. Ersterer wird ihm von den Erben Johannes II. vorenthalten, auch wird er von der münsterischen Regierung in seiner Hoch- und Herrlichkeit gestört und beeinträchtigt. Zubehörungen sind alle im Bezirke der Herrlichkeit gelegenen Güter oder Grundstücke, die Freiheit von der münsterischen landesfürstlichen Hoheit, sowie die hohe, mittlere und niedere Obrigkeit und das Hals- und Zivilgericht.“

Anfänglich wurde der Rechtsstreit durch Einwirkung des Herzogs von Berg sehr eifrig, nach dessen Abgang fast gar nicht mehr betrieben. Der Herzog hatte sich schriftlich sogar bereit erklärt, die Hälfte der Kosten des Prozesses zahlen zu wollen. Es trug sich bis zum Erlöschen des Adolfschen Mannstammes nichts merkwürdiges zu.

 II.

 Als mit Friedrich Wilhelm von Merfeld 1691 auch die Adolfsche Linie derer von Merfeld im männlichen Stamme ausstarb, war der Rechtsstreit noch nicht entschieden; das Reichskammergericht war 1689 nach Wetzlar verlegt worden.

Erbin des Friedrich Wilhelm war seine einzige Schwester, Magdalena Sybilla von Merfeld. Diese nahm den 17. Oktober 1691 vom Adolfschen Hause und Gute Merfeld Besitz; am 23. ds. Mts. ließ auch der Herzog von Berg von ihm Besitz nehmen, weil es als Zubehör des Mannlehns vom offenen Hause und der Freigrafschaft ihm anheim gefallen sein.

Magd. Sybilla von Merfeld suchte bei der münsterischen Regierung um Aufrechterhaltung ihres Besitzes nach; sie hielt alles für ihr Freigut, nur gab sie das Oeffnungsrecht und die Freigrafschaft als Lehen zu, sie suchte auch die Belehnung darüber nach. Aber der Herzog von Berg belehnte den 23. Oktober 1691 den Grafen Jakob von Hamilton und nahm mit Genehmigung der Witwe Friedrich Wilh. von Merfelds, Maria Magdalena von der Recke zur Horst, noch einmal Besitz vom Adolfschen Hause und Gut Merfeld.

Der Graf von Hamilton erschlich (!) 1692 durch Einwirkung des Herzogs einen kaiserlichen Befehl, worin der Bischof von Münster ermahnt wird, den Grafen von Hamilton im Besitze der fraglichen Halbscheid nicht stören zu lassen. Dann überreichte er ihm ein Urteil (!), wodurch das fr. Haus und Gut als ein dem Herzog eröffnetes und ihm verliehenes Mannlehen zugesprochen war mit der Aufforderung, die Magd, Sybilla von Merfeld des Lehngutes zu entsetzen und ihm es einzuräumen.

Magdalene Sybille, nun Frau von der Recke zur Horst, welche niemals mit dem Grafen von Hamilton zu Düsseldorf in einen Rechtsstreit verwickelt gewesen war, legte 1693 Berufung gegen das vorgebliche Urteil beim Reichskammergericht ein und erhielt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seitens des Kurfürsten von Pfalz, als Herzogs von Berg, und des Grafen von Hamilton schützte man das Zuvorkommen des Gerichtsstandes beim Reichshof vor und erhielt eine kaiserliche Verordnung nach der anderen, wodurch die Berufungsklägerin aus den wenigen, innegehabten Zubehörungen von Bischof von Münster verstoßen und der Graf von Hamilton darin eingesetzt wurde. 1697 aber erging vom Reichskammergericht ein Befehl gegen Münster und Hamilton auf Wiedereinsetzung der Berufungsklägerin in den vorigen Stand.

Doch Frau von der Recke führte nur dem Namen nach den Prozeß; für ihn und die Kosten hatte Freiherr Werner Lambert von Merode aufzukommen. Denn schon 1693 hatte sie als Erbin das Adolfsche Haus und Gut Merfeld nebst ihren übrigen elterlichen Gütern an v. Merode gegen eine vereinbarte (nicht genannte) und ausgezahlte Summe Geldes verkauft (1. Ankauf des halben Hauses und Guts Merfeld von der Anerbin). Die Familie von Merode war um 1600 durch Heirat einer Tochter von Korff gent. Schmising in den anderen Teil des Hauses Merfeld gelangt. W. Lambert von Merode kam so in eine heikle Lage, da die Vorfrage, wie es scheinen mußte, bei seinen Lebzeiten wohl nicht ausgemacht werden würde. Um endlich in den Besitz der ihm verkauften Adolfschen Hälfte des Hauses und Guts Merfeld zu gelangen, verglich sich W.Lambert von Merode mit dem Grafen von Hamilton: Für die Summe von 14000 Reichstaler trat ihm dieser seine Rechts im Jahre 1697 daran ab; 4000 Rtlr. wurden im folgenden Jahre, die übrigen 10000 Rtlr. nach und nach erlegt, so daß 1703 die ganze Summe bezahlt war. (2. Ankauf der Hälfte Merfelds vom Vasallen!). So kam W.Lambert von Merode 1704 zum, Besitz des Adolfschen Hauses und Guts Merfeld. Dieses ist die Ursache, weshalb de3r Rechtsstreit beim Reichskammergericht seit 1698 ruhte.

III.

W.L. von Merode war nicht zum Genusse des Hovesaatländereien und Bauernhöfe gelangt, da die Merfeld-Adolfschen Gläubiger darin gerichtlich eingesetzt worden waren. v. Merode befriedigte sie nach und nach und gelangte so erst zum Genusse der Güter. Ueber das, was Lehen sein möchte, suchte er 1705 die Belehnung nach mit dem Hinzufügen, daß der Vertrag mit Hamilton vollzogen und der Kaufschilling erlegt worden sei. Doch die Belehnung erfolgte nicht. In Düsseldorf forderte man von ihm 1707 einen Lehnreiter. v. Merode erklärte, daß das Haus Merfeld ein offenes Lehen, außerhalb des Bergischen Landes gelegen und er in seinem freien Besitz wäre. Man entschied zu Düsseldorf, daß er trotz Einwendens den Lehnreiter zahlen sollte.

1707 suchte W.L.v. Merode innerhalb Jahr und Tag nach Absterben des Kurfürsten von der Pfalz, Herzogs von Berg, die Belehnung, soweit die Lehnbarkeit das Haus Merfeld betraf, nach; er wurde ersucht, seinen Lehnbrief vorzulegen. Merode begehrte Ausstand, um seine Briefschaften die an verschiedenen Orten lagen, nachzusehen. Er erklärte nach Durchsuchung seiner Briefschaften, daß Haus Merfeld 1358 nur zum offenen Hause aufgetragen und längst schon zerstört worden sei; somit habe das lehnrührige Oeffnungsrecht von selbst aufgehört; sollte außer diesem noch etwas mehr lehnbar sein und erwiesen werden können, so werde er sich gestellen.

1727 endlich wurde durch Urteil der Lehnkammer in Düsseldorf das Lehen als hinfällig erklärt. Hiergegen legte von Merode Berufung ein beim Reichskammergericht. Er erlebte aber nicht das Ende des Lehnrechtsstreits, sondern starb 1729 ohne Leibeserben.

IV.

Seine Rechte am Adolfschen Teil Merfelds hatte Werner Lambert an seinen Bruder Heinrich Wennemar von Merode abgetreten. Dieser ergriff am Tage nach dem erfolgten Ableben seines Bruders von dem fraglichen Anteil des Hauses Merfeld Besitz. Der Graf von Plettenberg-Nordkirchen aber war ihm um – einen Tag zuvorgekommmen, indem er als Gläubiger handelte. Der nun folgende Prozeß zwischen H.W. von Merode und dem Grafen von Plettenberg hörte durch einen Vergleich auf.

Nun erschien auf einmal der Graf von Manderscheid, der mit dem vorgeblichen Lehen 1734 belehnt wurde und nahm auf eine gewaltsame*) Weise 1733 von der Adolfschen Hälfte an Merfeld Besitz, ja bedrängte auch den Freiherrn von Merode in der Bernhardschen Hälfte. Heinrich Wennemar von Merode starb 1735.

 V.

 Sein Sohn Wessel Angelus wurde sein Nachfolger in den Merfeldschen Gütern. In seinem Prozesse gegen Grafen von Manderscheid, in welchem 1746 ein Zwischenurteil erlassen wurde, begründete letztgenannter seine Rechte damit, daß er dem Herrn von Merode in der Besitzergreifung der Merfeldschen Güter zuvorgekommen sei, indem der Plettenbergsche Bevollmächtigte, Melchior Hinderkinck, auch zugleich in seinem Namen Besitz ergriffen habe; den dem Bernardschen Anteil zugefügten Schaden erbot er sich zu ersetzen. Endlich 1761 erging das Urteil: Graf von Manderscheid ist in der Adolfschen Halbscheid Merfelds zu belassen. Das Urteil fußte hauptsächlich auf den Manderscheidschen Beweisen der früheren Besitzergreifung. Herr von Merode aber war so glücklich, die echten Urkunden der Besitznehmung von Seiten des Grafen von Plettenberg zu entdecken, woraus die falschen Angaben des von Manderscheid enthüllt wurden. So ergriff er 1763 das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Von Seiten des von Merode wurden 5 Schriften mit 82 (!) Anlagen dem Reichskammergericht übergeben, in denen er seine Beweise klarlegte; er hoffte nach genugsam gewechselten Schriften auf ein günstiges Urteil.- Soweit reicht der Bericht: „Actenmäßige Geschichte des Rechtsstreits über die Häuser, Güter und Herrlichkeit Merfeld,“ ein Beiheft zu den Prozeßakten von Merode gegen Jülich-Bergischen Lehnfiskus und den Grafen von Manderscheid: Blankenheim 1786. -

Doch auch die Hoffnung Wessel Angelus von Meroden ging nicht in Erfüllung. Er starb 1797.

 VI.

 Sein Sohn, der 1781 geborene Theodor, Freiherr von Merode, wurde sein Nachfolger im Merfeldschen Besitze; er war noch minderjährig, als sein Vater starb. 1803 wurde obendrein der Bischof von Münster, Mitbeklagter im Hauptprozesse, der Landeshoheit verlustig und er schied so aus dem Streite aus. Der Herzog von Croy erhielt die Landeshoheit vom fürstlichen Amt Dülmen. Um dem fortwährenden Aerger und Verdrusse des Jahrhunderte lang dauernden Prozesses, der nicht von der Stelle rückte, ein Ende zu machen, kaufte Theodor von Merode 1805 das Gut Merfeld für eine hohe Geldsumme frei von den Lehnsverbindlichkeit (3. Ankauf vom Lehnsherrn). Der Kaufvertrag hat folgenden Wortlaut:

 Vertrag.

 Ungefähr eine Stunde von der Stadt Dülmen liegen die beiden freiadligen Güter Merfeld-Merode und Merfeld-Merfeld, die zusammen genommen mit ihren Zubehörungen die Herrlichkeit Merfeld bilden. Ueber diesen Bezirk Merfeld schweben schon seit dem 16. Jahrhundert bei dem Reichskammergericht bis hierhin noch unentschiedene Rechtsstreite ob. Der Kurfürst*) von Pfalzbayern, als Herzog von Berg, behauptet nämlich, daß die Herrlichkeit Merfeld reichsunmittelbar und daß sie ein Bergisches Lehen sei. Die freiherrliche Familie von Merode behauptet hingegen, daß der ganze Bezirk Merfeld nicht lehnbar, sondern ein Freigut sei.

Von Seiten des Kurfürsten war mit der Herrlichkeit Merfeld der Reichsfürst von Bretzenheim belehnt worden. Dieser befand sich aber nicht im Besitze der beiden, den Bezirk Merfeld ausmachenden Güter, sondern nur des einen, des freiadligen Gutes Merfeld-Merfeld. Das andere Gut, das freiadlige Gut Merfeld-Merode, besaß immerhin die freiherrliche Familie von Merode. So wir die von Merode ihrerseits in den beim Reichskammergericht schwebenden Rechtsstreiten Ansprüche auf das in dem Besitze des Reichsfürsten von Bretzenheim sich befindende Gut Merfeld-Merfeld machten und den ganzen Bezirk Merfeld als ihnen gehörig forderten – so wurden im Gegenteil von Seiten Kurpfalz-Bayern und der von ihm mit der Herrlichkeit Merfeld Belehnten – Ansprüche auf das Gut Merfeld-Merode gemacht und der ganze Bezirk Merfeld als ein der freiherrlichen Familie von Merode nichts mehr angehen sollen – des Lehen gefordert.

Der Reichsfürst von Bretzenheim übertrug die Herrschaft Merfeld, womit er belehnt war, seinem Schwager, dem Reichsgrafen Max Friedrich von Westerholt-Gysenberg. Auf dessen Ansuchen allodifizierte der Kurfürst von Pfalzbayern sie, daß heißt er hob alle Lehnsverbindlichkeiten der Herrlichkeit Merfeld auf, sodaß Reichsgraf von Westerholt-Gysenberg sie künftig für sich und seine Nachfolger als eine freie Herrlichkeit besitzen sollte mit allen ihren bisherigen Rechten und Freiheiten und mit der Gewalt, darüber wie über ein Allodial-Erbgut zu verfügen. Hierbei hat der Reichsgraf die beim Reichskammergerichte anhängigen Prozesse mit der von Merodeschen Familie auf seine Kosten auszuführen übernehmen müssen.

So ist nach vorhergegangenen verschiedenen Unterhandlungen zwischen dem Reichgrafen von Westerholt-Gysenberg und dem Besitzer der von Merodischen Güter, dem Freiherrn Theodor Josef von Merode – der bereits seit dem 29. August 1805 in sein 25. Jahr des Alters getreten und von der Herzoglich Croyschen Regierung nach der vorgezeigten, darüber ausgefertigten Urkunde für großjährig erklärt ist - unter Zustimmung seiner Mutter, seiner gewesenen Vormünderin, folgender unwiderruflicher Ueberlassungs- und Uebertragungsvertrag und fester, ewig unverbrüchlicher

Vergleich

geschlossen worden:

1. Der Reichsgraf von Westerholt- Gysenberg überläßt die ganze allodialfreie Herrlichkeit Merfeld mit allen ihren Zubehörungen, Rechten und Freiheiten dem Freiherrn Theodor Josef von Merode. Es soll dieser künftig für sich, seine Erben und sämtliche Nachfolger ohne Unterschied, die ganze Herrlichkeit mit allen Zubehörungen, Rechten und Freiheiten als eine allodialfreie Herrlichkeit besitzen.
2. Da bei der Allodifikation die Landeshoheit (!) über die Herrlichkeit Merfeld seitens des Kurfürsten von Pfalzbayern ausdrücklich vorbehalten worden ist, so hat es bei diesem Vorbehalt sein Bewenden. Es versteht sich aber, wie auch in der Allodifikations-Urkunde erklärt ist, daß von Seiten Pfalzbayerns der mit dem ehemaligen Fürstbistum Münster über die Landeshoheit anhängig gewesene Prozeß, falls jemand dazu auftreten sollte, ohne Zutun des Freiherrn von Merode, und ohne daß ihm desfalls Kosten zur Last fallen können, fortgesetzt werden müsse.
3. Gegen die obengesagte Ueberlassung verspricht der Freiherr Theodor Josef von Merode an den Reichsgrafen von Westerholt-Gysenberg die Summe von 45500 Reichstaler in 20 Guldenfuß in guter Konventionsmünze zu zahlen. Von dieser Summe werden am 1. Juli 1806: 10500 und am 1. Januar 1807: 5000 Reichtstaler entrichtet. Die übrigen 30000 Reichstaler bleiben vom 1. Januar 1806 an 2 Jahre stehen. Nach Verlauf dieser 2 Jahre können davon jedesmal nicht mehr als 5000 Rtls. nach vorhergegangener halbjähriger Loskündigung gefordert werden. Dem Freiherrn von Merode steht aber frei, auch schon binnen der beiden Jahre und nachher, so oft er will, in Vorgang ½ jähriger Kündigung seinerseits abschläglich darauf, jedoch nicht unter 5000 Rtlr., zu bezahlen.
4. Die vom Freiherrn v. Merode zu zahlenden 45500 Rtlr. werden vom 1. Januar 1806 an mit 4 v. H. bis zur völligen Abzahlung verzinst – bei Abschlagszahlungen nur die rückständig bleibende Summe.
5. Da der Reichsfürst v. Bretzenheim den einen Anteil der Herrlichkeit, das freiadliche Gut Merfeld-Merfeld, wirklich besessen hat, so ist betreffs der Früchte verabredet, daß v. Merode nicht nur sämtliche, von nun an fällig werdenden Einkünfte, überhaupt sämtliche Früchte davon genießen soll, sondern auch die in diesem Jahre 1805 schon fällig gewordenen für sich beziehen soll.
Alles was die zum freiadligen Gut Merfeld gehörigen Bauern, Kötter, Pächter nur immer von ihren Abgaben, nicht bezahltem Gewinn, Sterbefall, der nicht geleisteten Dienste wegen, noch entrichten müssen, wird gleichfalls dem Freiherrn von Merode übertragen.
6. Hierbei wird bemerkt, daß der zu leistenden Dienste wegen gegen die Bauern, Kötter, Pächter und übrige Pflichtige bei dem Reichskammergericht ein Rechtsstreit angehoben ist. Der Freiherr v. Merode hat diesen Rechtsstreit von nun an auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und fortzuführen.
7. Alle Forderungen, die in dem beim Reichskammergericht anhängigen, eingangs erwähnten Prozessen seitens der v. Merode, oder Kurpfalz und nach Unterschied Kurpfalzbayern und der Belehnten wechselseitig gemacht sein können, fallen fort; es werden alle bis hierher obgeschwebten Prozesse unter gegenseitiger Aufrechnung der Kosten gänzlich aufgehoben.
8. Zur Sicherheit der Kaufsumme, Zinsen und Kosten behält sich der Reichsgraf v. Westerholt-G. das Eigentum an der dem Freiherrn von Merode überlassenen Herrlichkeit Merfeld, so weit ihm das Eigentum zustand, bevor. Der Freiherr v. Merode setzt sein sämtliches Vermögen ohne Unterschied zum Unterpfande.
9.10. Der Reichsgraf v.W.-G. überliefert hierbei dem Freiherrn v. Merode die ihm erteilte Allodifikations-Urkunde aus Düsseldorf den 12.11.1805, verspricht die von ihm der Urkunde zufolge gezahlten 12000,00 Gulden im 24 Guldenfuß einzuliefern.
11. Der Reichsgraf von Westerholt-Gysenberg wird den Anteil Merfeld-Merfeld binnen ein Paar Tagen in seinem Namen in Besitz nehmen und ihn darauf durch einen Bevollmächtigten dem Freiherrn von Merode in den ersten Tagen des bevorstehenden 1806. Jahres förmlich übergeben lassen.
12. Dem Freiherrn von Merode wird es freigestellt, die Bestätigung dieses Vergleichs seitens des Reichskammergerichts auf seine Kosten nachzusuchen.

Geschehen Berge, im Veste Recklinghausen

am 27. Dezember 1805 und

zu Merfeld am 28. Dezember 1805

(S.) Graf von Westerholt- Gysenberg

(S.) Theodor Josef Freiherr von Merode

(S.) Maria Theresia verwittibte Freifrau von Merode, geborene Freiin von Elverfeldt.

Das alte heilige deutsche Reich wurde den 06.08.1806 aufgelöst und somit auch das Reichskammergericht in Wetzlar. Durch den Wiener Kongreß 1814 wurden die Grafschaft Dülmen sowie die Gebiete Steinfurt, Gemen und Anholt als Standesherrschaften dem Preußischen Staate einverleibt. Der Herrschaft Merfeld ist nirgends Erwähnung geschehen.

*)Anmerkung: Ueber diese Gewälttätigkeit gibt ein Schreiben vom 20.11.1736 Auskunft: „Die Regierung in Münster befiehlt den Beamten in Hausdülmen, daß die auf'm Hause Merfeld kommandierten Soldaten zur Fortsetzung der Untersuchen wegen des Totstichs unseres dortigen Richters abgehört werden sollen; auch sollen die Sachen des Uphof, welcher den tötlichen Stich getan, auf'm Hause Merfeld verzeichnet und in Sicherheit gebracht werden, damit allenfalls die Kosten daraus bestritten werden können.“
Ferner Meroden Gewinnbuch 1754: Das Gewinngeld ist der Wwe. Weltker in Empte so gering gelassen, weil ihr sel. Mann beim Tumult im Brok in unseren Diensten von den Graf Manderscheidschen Leuten zu Schanden geschossen worden ist. (Siedelstätten S. 194).

*)Die Standesbezeichnungen Durchlaucht und ähnliches sind fortgelassen.