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7. Die älteste Urkunde über Haus Merfeld und Haus Lette von 1316

Aus dem Lateinischen nach dem Abdruck im Westf. Urk.-Buch Bd. VIII Nr. 1106 übertragen durch das Staatsarchiv in Münster (Direktor Dr. Schmitz-Kallenberg).

Da das, was in der Zeit geschieht, mit der Zeit zerfällt, wenn es nicht durch ein sicheres und genügendes Zeugnis aufgeschrieben wird, deshalb tun wir, Knappe Johannes von Lette, den gegenwärtigen wie zukünftigen Personen, denen das vorliegende Schriftstück bekannt wird, kund, daß ein Streit über die Mark sich abgespielt hat zwischen und einerseits und Hermann von Mervelde, unserem Verwandten, andererseits, und unter Hinzuziehung unserer Freunde durch diese durch einen freundschaftlichen Vergleich zwischen und beigelegt worden ist in der Weise, daß, was von unserem oder unserer Hörigen Vieh und Schweinen über die Schnad der Marken, genannt Letter Mark und Mervelder Marke, welche Scheide gewöhnlich Sneda genannt wird, übergelaufen ist, nicht weggenommen, das ist geschüttet, werden darf von unserem Verwandten Hermann selbst oder von seinen Leuten, sondern daß es über die Schnad zurückgetrieben werden muß. Und umgekehrt, was von dem Vieh oder den Schweinen des Hermann selbst oder seiner Leute über die Schneide, genannt Letter Sneda, in die Letter Mark übergelaufen ist, darf nicht von uns oder unseren Leuten zusammengetrieben, das ist geschüttet, werden, sondern muß über die Schnad zurückgetrieben werden. Und diese Schnad der vorgenannten Marken beginnt an dem alten Welter Wege und zieht sich hin bis Wulvelo und endet bei dem Schlagbaum Schüttebalcke in Brochusen. (Vgl. S. 206 Siedelstätten).

Ebenso bekunden wir, daß die Fischerei in der ganzen Mark dem vorgenannten Hermann gehört, ebenso die wilden Pferde und die Jagd genannt Wiltforst.

Weiter bekunden wird, daß die Holzschneider, welche Schüsseln, Holzschuhe oder was sonst zu diesem Handwerk gehört, anfertigen, in der ganzen Mark dem Hermann zustehen: alles was sie aus diesem Handwerk herstellen müssen sie am Stamme arbeiten und dürfen nur fertige Ware nach Hause bringen.

Ebenso darf niemand seine Schweine im Monat Mai in die Mark treiben, wenn er nicht die Erlaubnis des vorgenannten Hermann hat.

Ebenso wenn von den „Markenoten“ (Markgenossen) genannten Leuten andere als solche, die uns gehören, nämlich Hörige des oft genannten Hermann, vor dem uns gehörigen Markgericht erscheinen, so soll, was sie auch immer dort erzielt haben, nicht von uns genommen werden, was davon auf uns fällt und das ohne Arglist.

Ferner leisten wir Bürgschaft für die Gestellung der zu dem Hofe Bodinckhof in Lette gehörenden Wagen (das heißt Wagen, die dieser Hof zu stellen hat) 14 Tage vor und 14 Tage nach dem Feste des hl. Johannes des Täufers (also in den 4 Wochen vom 10. Juni bis 7. Juli) zur Abfuhr der Heide aus der Mark und der Hölzer, die Stock und Sprock (Sprock=Reiser) genannt werden, und nicht länger.

Ebenso wenn es einigen der Erbexen scheint, daß ihnen Unrecht geschehen sei in einem aller vorhergenannten Dinge und sie uns bäten zu Gericht zu sitzen im Markgericht, so müssen wir dem oft genannten Hermann und seinen Leuten den Tag vorher bestimmen, um vor dem Markgericht Recht zu stehen; und was sie dort auf Grund einer Uebertretung erzielt und verloren haben, so darf von uns doch nicht genommen werden, als was auf uns kommt.

So geschehen vor den rechtschaffenen Männern, dem Herrn Goswin, Herrn von Gemen; Herrn Ansewin, seinem Bruder; Herrn Goswin von Gemen, dem jüngeren; Herrn Johannes von Rorup; Herrn Bernhard von Weddern, Rittern; Hermann, Junker von Gemen; Wescel von Lembek, und vielen anderen Glaubwürdigen.

Und damit dieses fest und unerschüttert bleibe, haben wir unser Siegel dem gegenwärtigen Schriftstück angehängt zum Zeugnisse des vorher Gesagten.

Gegeben und geschehen im Jahre des Herrn 1316 am Freitag nach dem Feste Allerheiligen (=November 5).

Gerlach von Gosebroke war auch bei diesem Vergleiche zugegen.

Anmerkung: Diese Urkunde ist eingehend behandelt worden in H. Schottes Studien zur Geschichte der westf. Mark und Markgenossenschaft des Münsterlandes, Münster 1908 (Mitt. des Staatsarchivs Münster.)